Wenn Rechtsanwalt J.________ zu Recht vorbringt, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Mangel handelt, aus dem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundesgerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2 mit Verweis auf das Urteil des Bundesgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002, E. 2, nicht publ. in BGE 129 I 151; BGE 122 IV 344 E. 4 f und auch BGE 129 II 125 E. 3.3).