Damit kommt dem Schreiben Verfügungscharakter zu. Dass das Schreiben kein eigentliches Dispositiv und lediglich eine Kurzbegründung («wie bei einer geplanten Verfahrenseinstellung üblich») enthält und von der Verfahrensassistentin unterzeichnet wurde, schadet nicht, zumal einfache verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders ausgefertigt noch begründet werden müssen, sondern auch bloss protokollarisch vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet werden können.