Auch wenn das Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht als Verfügung bezeichnet ist, gibt es den Inhalt einer Entscheidung der Verfahrensleitung wieder. Mit dem Beschuldigten 4 geht daraus unmissverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zwar Akteneinsicht zu gewähren beabsichtigte, sich aber entgegen dem Ersuchen von Rechtsanwalt J.________ vom 6. Dezember 2023 gegen eine Paginierung entschieden hatte, was sie – zumindest implizit – mitteilte, indem sie das Wort «unpaginiert» unterstrich. Damit kommt dem Schreiben Verfügungscharakter zu.