a StPO), über Akteneinsichtsgesuche; auch obliegen ihr – im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen – Entscheidungen über die Art und Weise der Aktenführung (Art. 100 StPO). Da der verfahrensleitende Entscheid von einer Einzelperson gefällt wurde, handelt es sich dabei um eine verfahrensleitende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht als Verfügung bezeichnet ist, gibt es den Inhalt einer Entscheidung der Verfahrensleitung wieder.