5 sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). 2.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 um eine sogenannte Negativverfügung. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung, hier die Staatsanwaltschaft (Art. 61 Bst. a StPO), über Akteneinsichtsgesuche;