Während Rechtsanwalt J.________ in der Beschwerdeschrift noch davon ausging, dass es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023, mit welchem seinem Klienten Akteneinsicht gewährt und mitgeteilt worden war, dass die Akten unpaginiert seien, um eine beschwerdefähige Verfügung handelt (vgl. Z. 8-9 und 59-60 der Beschwerde), führt er in der Stellungnahme zur Frage des Anwaltswechsels vom 8. März 2024 im Widerspruch dazu aus, dass dem Schreiben kein Verfügungscharakter zukomme. Zudem macht er sinngemäss geltend, es liege eine Rechtsverweigerung vor, so dass die Beschwerde an keine Frist gebunden sei.