102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer adhäsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten 1 bis 4 geltend machen kann. Aufgrund dessen wird er im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich als Strafkläger zugelassen. 2.3 Sodann stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt: 2.3.1 Während Rechtsanwalt J.___