4 und Verfahrenshandlungen innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei elektronischen Eingaben ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massgebend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abgeschlossen sind, die auf Seiten der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 86 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art.