Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 22. Februar 2024 um einen Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hatte, nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Februar 2024 davon Kenntnis und forderte Rechtsanwalt J.________ zur diesbezüglichen Stellungnahme auf. Am 8. März 2024 wurde von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2024 Kenntnis gegeben. Rechtsanwalt J.__