_, verzichtete auf eine Stellungnahme. Nach einmalig erstreckter Frist gab der Beschuldigte 3, privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, am 7. Februar 2024 bekannt, dass mit Verweis auf die Haltung der Generalstaatsanwaltschaft auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.