als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Mit Stellungnahmen vom 19. Januar 2024 bzw. 29. Januar 2024 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 4, privat verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2024 mit Verweis darauf, dass die Beschwerde von Amtes wegen abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten sei, auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsanwalt F.________, verzichtete auf eine Stellungnahme.