6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11.11.2023 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 3 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Es sei dem Rechtsanwalt des Geschädigten eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 auszurichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.