2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11.11.2023 der Staatsanwaltschaft EOAG aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen. 3. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Rechtsanwalt des Geschädigten eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 auszurichten. Eventualiterbegehren