Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 24 3 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Mai 2024 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiberin Lienhard Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter 1 C.________ v.d. Fürsprecher und Notar D.________ Beschuldigter 2 E.________ v.d. Rechtsanwalt F.________ Beschuldigter 3 G.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ Beschuldigter 4 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern I.________ a.v.d. Rechtsanwalt J.________ Strafkläger/Beschwerdeführer Gegenstand Aktenführung (Rechtsverweigerung) Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, evtl. einfacher Körperverlet- zung Beschwerde gegen das Schreiben betreffend Akteneinsicht der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 11. Dezember 2023 (EO 20 3298) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen die Beschuldigten 1 bis 4 ein Strafverfahren wegen Tätlich- keiten, evtl. einfacher Körperverletzung. Am 27. November 2023 teilte sie den Par- teien mit, dass sie gedenke, das Verfahren einzustellen, und gab ihnen die Möglich- keit, sich zum geplanten Verfahrensabschluss zu äussern und Beweisanträge zu stellen. Die Akten könnten zu diesem Zweck bei der Verfahrensleitung ediert werden. Mit Schreiben vom 6. Dezember 2023 ersuchte Rechtsanwalt J.________ namens des Strafklägers I.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) um Einsicht in die pa- ginierten und mit einem Inhaltsverzeichnis versehenen Akten. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 wurde ihm mit dem Hinweis Akteneinsicht gewährt, dass die Akten entgegen seinem Wunsch und einer vorgängig erfolgten Mitteilung – wie bei einer geplanten Verfahrenseinstellung üblich – unpaginiert seien. 1.2 Am 22. Dezember 2023 ging bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Ober- gerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) über die von der Swiss Post betriebene elektronische Zustellplattform IncaMail eine elektronische Eingabe von Rechtsanwalt J.________ mit dem Betreff «neues Beschwerdeverfah- ren» ein. Da der Eingabe keine Beschwerdeschrift entnommen werden konnte (als Dokument fand sich einzig das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezem- ber 2023), forderte die Verfahrensleitung Rechtsanwalt J.________ mit Verfügung vom 3. Januar 2024 auf, innert Frist mitzuteilen, ob er mit elektronischer Eingabe vom 22. Dezember 2023 eine Beschwerde habe einreichen wollen, und diese beja- hendenfalls nachzureichen. Mit elektronischer Eingabe vom 5. Januar 2024 reichte Rechtsanwalt J.________ die vom 22. Dezember 2023 datierende Beschwerde- schrift nach, mit der er folgende Anträge stellte: Vorfragen: 1. Es sei dem Straf- und Zivilkläger die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (Art. 136 StPO sowie Art. 29 Abs. 3 BV), unter Rechtsverbeiständung durch den Schreibenden. Hauptbegehren: 2. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11.11.2023 der Staatsanwaltschaft EOAG aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Akten zu paginieren und in einem Verzeichnis zu erfassen. 3. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Es sei dem Rechtsanwalt des Geschädigten eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 auszu- richten. Eventualiterbegehren 6. In Gutheissung der Beschwerde sei die Verfügung vom 11.11.2023 aufzuheben und die Sache sei zur neuen Begründung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. Es sei das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zufolge Gegenstandslosigkeit vom Protokoll abzuschreiben. 3 8. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 9. Es sei dem Rechtsanwalt des Geschädigten eine Parteientschädigung von CHF 2‘000.00 auszu- richten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Zudem ersuchte er darum, dass die Eingabe als fristgerecht entgegenzunehmen sei. 1.3 Gestützt auf diese Eingabe eröffnete die Verfahrensleitung ein Beschwerdeverfah- ren, stellte den Parteien die Beschwerdeschrift zu und gab ihnen Gelegenheit, eine Stellungnahme – mitunter zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde – einzurei- chen. Gleichzeitig hiess sie das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung von Rechtsanwalt J.________ als unentgeltlichem Rechtsbeistand gut. Mit Stellungnahmen vom 19. Januar 2024 bzw. 29. Januar 2024 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte 4, privat verteidigt durch Rechtsanwalt H.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, so- weit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte 1, privat verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, verzichtete mit Schreiben vom 29. Januar 2024 mit Verweis darauf, dass die Beschwerde von Amtes wegen abzuweisen bzw. nicht darauf einzutreten sei, auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte 2, privat verteidigt durch Rechtsan- walt F.________, verzichtete auf eine Stellungnahme. Nach einmalig erstreckter Frist gab der Beschuldigte 3, privat verteidigt durch Fürsprecher D.________, am 7. Februar 2024 bekannt, dass mit Verweis auf die Haltung der Generalstaatsanwalt- schaft auf eine Stellungnahme verzichtet werde. Mit Verfügung vom 8. Februar 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von den genannten Eingaben Kenntnis. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 1.4 Nachdem der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 22. Februar 2024 um einen Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung ersucht hatte, nahm und gab die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 29. Februar 2024 davon Kenntnis und forderte Rechtsanwalt J.________ zur diesbezüglichen Stellungnahme auf. Am 8. März 2024 wurde von der persönlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 3. März 2024 Kenntnis gegeben. Rechtsanwalt J.________ ersuchte mit Stellungnahme vom 8. März 2024 um Abweisung des Gesuchs, wovon mit Verfügung vom 13. März 2024 Kenntnis genommen und gegeben wurde. Am 28. März 2024 nahm und gab die Ver- fahrensleitung von den persönlichen abschliessenden Bemerkungen des Beschwer- deführers vom 11. März 2024 Kenntnis. Mit Verfügung vom 6. Mai 2024 nahm und gab die Verfahrensleitung von einer undatierten persönlichen Eingabe des Be- schwerdeführers Kenntnis. 1.5 Am 7. Mai 2024 reichte Rechtsanwalt H.________ seine Kostennote ein. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechts- verweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen 4 und Verfahrenshandlungen innert zehn Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Bei elektronischen Eingaben ist für die Fristwahrung der Zeitpunkt massge- bend, in dem die Quittung ausgestellt wird, die bestätigt, dass alle Schritte abge- schlossen sind, die auf Seiten der Partei für die Übermittlung notwendig sind (Art. 86 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2.2 Vorweg ist festzuhalten, dass die Beschuldigten 1 bis 4 als Mitarbeitende des Regi- onalgefängnisses Burgdorf dem Personalgesetz unterstellt sind (Art. 2 Abs. 1 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Gemäss Art. 100 Abs. 1 PG haftet der Kanton für den Schaden, den Mitarbeiter in Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten wi- derrechtlich zugefügt haben. Die verantwortlichen Personen können von Dritten nicht belangt werden (Art. 102 Abs. 1 PG). Daraus folgt, dass der Beschwerdeführer ad- häsionsweise keine Zivilansprüche gegen die Beschuldigten 1 bis 4 geltend machen kann. Aufgrund dessen wird er im vorliegenden Beschwerdeverfahren lediglich als Strafkläger zugelassen. 2.3 Sodann stellt sich die Frage nach dem Anfechtungsobjekt: 2.3.1 Während Rechtsanwalt J.________ in der Beschwerdeschrift noch davon ausging, dass es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023, mit welchem seinem Klienten Akteneinsicht gewährt und mitgeteilt worden war, dass die Akten unpaginiert seien, um eine beschwerdefähige Verfügung handelt (vgl. Z. 8-9 und 59-60 der Beschwerde), führt er in der Stellungnahme zur Frage des Anwalts- wechsels vom 8. März 2024 im Widerspruch dazu aus, dass dem Schreiben kein Verfügungscharakter zukomme. Zudem macht er sinngemäss geltend, es liege eine Rechtsverweigerung vor, so dass die Beschwerde an keine Frist gebunden sei. Dem kann nicht gefolgt werden. 2.3.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass in Lehre und Rechtsprechung zwischen formel- ler Rechtsverweigerung im engeren Sinn und materieller Rechtsverweigerung unter- schieden wird. Eine formelle Rechtsverweigerung im engeren Sinne meint lediglich die Weigerung einer Strafbehörde, eine ihr nach Gesetz obliegende hoheitliche Ver- fahrenshandlung vorzunehmen, also ein Untätigbleiben, obschon eine Pflicht zum Tätigwerden bestünde, und diese Weigerung nicht ausdrücklich schriftlich oder mündlich mitzuteilen. Teilt die Behörde demgegenüber auf Antrag unmissverständ- lich ihre Weigerung, tätig zu werden oder in eine bestimmte Richtung hin zu verfü- gen, mit, liegt eine Negativverfügung vor, welche das Anfechtungsobjekt für ein Rechtsmittel darstellt (Urteil des Bundesgerichts 1B_303/2020 vom 2. März 2021 E. 4.3 und 4.4; BGE 108 Ia 205; Urteil des Bundesstrafgerichts BB.2021.203 vom 30. März 2022 E. 1.3.3; GUIDON, in: Basler Kommentar StPO, 3. Aufl. 2023, N. 18 zu Art. 396 StPO; KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung StPO, Rz. 9 zu Art. 396 StPO). Eine materielle Rechtsverweigerung ist nicht bereits dann gegeben, wenn eine andere Lösung vertretbar oder zutreffender erschiene, 5 sondern nur dann, wenn das Ergebnis schlechterdings mit vernünftigen Gründen nicht zu vertreten ist (BGE 124 IV 86 E. 2a). 2.3.3 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers handelt es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 um eine sogenannte Negativverfü- gung. Gemäss Art. 102 Abs. 1 StPO entscheidet die Verfahrensleitung, hier die Staatsanwaltschaft (Art. 61 Bst. a StPO), über Akteneinsichtsgesuche; auch oblie- gen ihr – im Rahmen der gesetzlichen Mindestanforderungen – Entscheidungen über die Art und Weise der Aktenführung (Art. 100 StPO). Da der verfahrensleitende Entscheid von einer Einzelperson gefällt wurde, handelt es sich dabei um eine ver- fahrensleitende Verfügung (vgl. Art. 80 Abs. 1 StPO). Auch wenn das Schreiben der Staatsanwaltschaft nicht als Verfügung bezeichnet ist, gibt es den Inhalt einer Ent- scheidung der Verfahrensleitung wieder. Mit dem Beschuldigten 4 geht daraus un- missverständlich hervor, dass die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer zwar Akteneinsicht zu gewähren beabsichtigte, sich aber entgegen dem Ersuchen von Rechtsanwalt J.________ vom 6. Dezember 2023 gegen eine Paginierung entschie- den hatte, was sie – zumindest implizit – mitteilte, indem sie das Wort «unpaginiert» unterstrich. Damit kommt dem Schreiben Verfügungscharakter zu. Dass das Schrei- ben kein eigentliches Dispositiv und lediglich eine Kurzbegründung («wie bei einer geplanten Verfahrenseinstellung üblich») enthält und von der Verfahrensassistentin unterzeichnet wurde, schadet nicht, zumal einfache verfahrensleitende Verfügungen gemäss Art. 80 Abs. 3 StPO weder besonders ausgefertigt noch begründet werden müssen, sondern auch bloss protokollarisch vermerkt und den Parteien in geeigneter Weise eröffnet werden können. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2023 wurde der Verfügungsinhalt den Parteien durch die Verfahrensassistentin denn auch in geeig- neter Weise eröffnet. 2.3.4 Wenn Rechtsanwalt J.________ zu Recht vorbringt, dass das Schreiben keine Rechtsmittelbelehrung enthält, ist festzuhalten, dass es sich dabei um einen Mangel handelt, aus dem den Parteien kein Rechtsnachteil erwachsen darf, wenn sich das zur Verfügung stehende Rechtsmittel nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, das dem Betroffenen oder seinem Anwalt bekannt sein musste (Urteil des Bundes- gerichts 1B_128/2019 vom 2. Juli 2019 E. 2.2 mit Verweis auf das Urteil des Bun- desgerichts 1P.279/2002 vom 6. November 2002, E. 2, nicht publ. in BGE 129 I 151; BGE 122 IV 344 E. 4 f und auch BGE 129 II 125 E. 3.3). Wie erwähnt (E. 2.1 hiervor) sind Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft gemäss Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO innert zehn Tagen mit Beschwerde anfechtbar. Der Beschwerdeschrift kann entnommen werden, dass sich Rechtsan- walt J.________ dessen ohne Weiteres bewusst war (vgl. Z. 5-9 und 57-60 der Be- schwerde). Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass eine Person, die eine Verfügung ohne Rechtsmittelbelehrung erhalten hat, nach der bundesgerichtlichen Rechtspre- chung dazu gehalten ist, die Verfügung innert der gewöhnlichen Rechtsmittelfrist an- zufechten oder sich innert nützlicher Frist nach den in Frage kommenden Rechtsmit- teln zu erkundigen, wenn sie den Verfügungscharakter erkennen kann und diese 6 nicht gegen sich gelten lassen will (BGE 147 IV 145 E. 1.4.5.3; 129 II 125 E. 3.3; 119 IV 330 E. 1c). 2.3.5 Nach dem Gesagten handelt es sich beim Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 11. Dezember 2023 um eine beschwerdefähige Verfügung, welche innert zehn Ta- gen mit Beschwerde angefochten werden kann. 2.4 Zur Frage der Rechtzeitigkeit der Beschwerde: 2.4.1 Wie die Generlastaatsanwaltschaft vorbringt, ist unbestritten, dass mit der elektroni- schen Eingabe von Rechtsanwalt J.________ vom 22. Dezember 2023 keine Be- schwerdeschrift übermittelt wurde. Entsprechendes ist auch aus der elektronischen Abgabequittung ersichtlich. Daraus geht hervor, dass am 22. Dezember 2023 als einziger Anhang das Dokument «414.1_Paginierung.pdf, application/pdf (221.1 KB)» übermittelt wurde. 2.4.2 Mit der Generalstaatsanwaltschaft kann auf ein jüngeres Urteil der I. sozialrechtli- chen Abteilung des Bundesgerichts verwiesen werden, in dem es eine ähnliche Kon- stellation zu beurteilen galt. Im fraglichen Fall war ebenfalls unbestritten, dass die Beschwerdeschrift nicht mit der elektronischen Eingabe übermittelt worden war. Ebenso war aus der Abgabequittung ersichtlich, dass die Beschwerdeschrift nicht übermittelt worden war (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 4.1). Das Bundesgericht gelangte zum Schluss, dass dem Beschwerdeführer beim Erhalt der Abgabequittung hätte bewusst werden müssen, dass die Beschwer- deschrift nicht übermittelt worden war und er sie innert Frist nochmals hätte einrei- chen können und müssen (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2). Zudem hielt es fest, dass es weder gegen das Verbot des überspitzten For- malismus noch gegen das Willkürverbot verstosse, wenn die Vorinstanz unter diesen Umständen auf die Beschwerde nicht eingetreten sei und das Fristwiederherstel- lungsgesuch abgewiesen habe. Zur Sicherstellung der korrekt erfolgten Zustellung wäre eine umgehende Kontrolle der Quittung ohne Weiteres möglich und im Rahmen der üblichen Sorgfaltspflichten zu erwarten gewesen (Urteil des Bundesgerichts 8C_386/2021 vom 2. Juli 2021 E. 5.2 und 5.3). 2.4.3 Aufgrund der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird deutlich, dass die Kontrolle der Abgabequittung in den Risikobereich des Beschwerdeführers bzw. von dessen Rechtsbeistand fällt. Diesem wäre es erlaubt und zumutbar gewesen, innert der lau- fenden Beschwerdefrist einen nochmaligen Zustellversuch der Beschwerdeschrift vorzunehmen. Da Rechtsanwalt J.________ die Beschwerdeschrift nicht innerhalb der zehntägigen Frist nachreichte, muss die Beschwerde als zu spät erachtet wer- den. 2.5 Soweit das Schreiben von Rechtsanwalt J.________ vom 5. Januar 2024 als sinn- gemässes Wiederherstellungsgesuch betrachtet werden soll, ist Folgendes zu berücksichtigen: 2.5.1 Hat eine Partei eine Frist versäumt und würde ihr daraus ein erheblicher und uner- setzlicher Rechtsverlust erwachsen, so kann sie die Wiederherstellung der Frist ver- langen; dabei hat sie glaubhaft zu machen, dass sie an der Säumnis kein Verschul- den trifft (Art. 94 Abs. 1 StPO). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts kann die Wiederherstellung nur bei klarer Schuldlosigkeit gewährt werden. Jedes 7 Verschulden einer Partei, ihres Vertreters oder beigezogener Hilfspersonen, so ge- ringfügig es auch sein mag, schliesst die Wiederherstellung aus (BGE 143 I 284 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3; 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.2). Mit anderen Worten ist eine Fehlleistung des Anwalts im Grundsatz dem Mandanten anzurechnen und stellt keine unverschul- dete Säumnis dar, die eine Wiederherstellung rechtfertigen würde (Urteile des Bun- desgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3, 6B_1111/2017 vom 7. Au- gust 2018 E. 2 und 6B_67/2018 vom 9. April 2018 E. 4). Eine Ausnahme hiervon ist im Strafprozess einzig in Fällen notwendiger Verteidigung anerkannt, wenn das Recht der beschuldigten Person auf eine effektive und wirksame Verteidigung der Anrechnung eines schwerwiegenden Fehlers des Anwalts entgegensteht und die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 3 mit Verweis auf BGE 143 I 284 E. 2.2.3). 2.5.2 Vorliegend geht es nicht um einen Fall notwendiger Verteidigung. Der Beschwerde- führer hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1 bis 4 mit Strafanzeige vom 23. März 2020 als Geschädigter initiiert. Dabei hat er selber darüber entschieden, ob er sich durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen will oder nicht. Ebenso lag es grundsätzlich an ihm, darüber zu befinden, ob er sich am Verfahren als Strafkläger beteiligen will. Eine Fürsorgepflicht des Staates, die Effizienz und Wirksamkeit der Rechtsvertretung zu gewährleisten, besteht in einer solchen Konstellationen nicht (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass Rechtsanwalt J.________ als unent- geltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers eingesetzt wurde. Vielmehr ist zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seine Rechtsvertretung selbst ausge- wählt hat bzw. bereits die Strafanzeige vom 23. März 2020 von Rechtsanwalt J.________ eingereicht wurde. Eine analoge Anwendung der für Fälle notwendiger Verteidigung vorgesehenen Ausnahme bezüglich der Behandlung von Fristwieder- herstellungsgesuchen kommt mithin nicht in Frage (vgl. dazu auch Urteil des Bun- desgerichts 6B_1367/2020 vom 9. Februar 2021 E. 4). Daraus folgt, dass sich der Beschwerdeführer das Vorgehen seines Rechtsanwalts einschliesslich der verspäte- ten Beschwerdeeinreichung anrechnen lassen muss. 2.5.3 Das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch ist daher abzuweisen. 2.6 Nach dem Gesagten ist auf die verspätet eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. 3. 3.1 Wenn der Beschwerdeführer mit persönlicher Eingabe vom 22. Februar 2023 schliesslich erstmals um einen Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung im Be- schwerdeverfahren BK 24 3 ersucht, ist festzuhalten, dass das Gesuch erst einge- gangen ist, als der Schriftenwechsel in der Hauptsache bereits abgeschlossen war (vgl. Verfügung vom 8. Februar 2024). Mithin erübrigt sich im aktuellen Zeitpunkt ein Anwaltswechsel im Beschwerdeverfahren und das Gesuch um Wechsel der unent- geltlichen Verbeiständung (im Beschwerdeverfahren) ist abzuweisen. 8 3.2 Soweit der Beschwerdeführer auch um einen Anwaltswechsel im Hauptverfahren er- suchen sollte, ist die Beschwerdekammer für die erstmalige Beurteilung nicht zu- ständig. Der Beschwerdeführer hat hierfür ein allfälliges Gesuch an die Verfahrens- leitung bei der Staatsanwaltschaft zu richten. 4. 4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘200.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO). Da ihm die unentgeltliche Rechtspflege gewährt worden ist, werden die Kosten vom Kanton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht entfällt, weil es sich beim Beschwerdeführer um ein Opfer handelt (vgl. Art. 116 Abs. 1 StPO sowie Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes [OHG; SR 312.5] sowie Art. 138 Abs. 1bis i.V.m. Art. 135 Abs. 4 StPO). 4.2 4.2.1 Der unentgeltliche Rechtsbeistand des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, hat Anspruch auf eine vom Kanton Bern auszurichtende Entschädi- gung. Diese wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt (Art. 135 Abs. 2 StPO). 4.2.2 Die Beschuldigten 1 bis 4 haben gemäss Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für die Ausübung ihrer Verfahrensrechte im Be- schwerdeverfahren. Sowohl der Beizug einer Verteidigung als auch der von ihr be- triebene Aufwand müssen sich als angemessen erweisen (BGE 138 IV 197 E. 2.3.4). Der Beizug eines Anwaltes durch die Beschuldigten im gegen sie geführten Straf- verfahren ist gerechtfertigt (vgl. auch BGE 138 IV 197 E. 2.3.5). Im Beschwerdever- fahren wurde ihnen zudem Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Entsprechend ist ihnen eine angemessene Parteientschädigung auszurichten. Ausser Rechtsan- walt H.________ (Anwalt des Beschuldigten 4) haben die Verteidiger keine Kosten- noten eingereicht bzw. in Aussicht gestellt. Rechtsanwalt H.________ macht mit Kostennote vom 7. Mai 2024 eine Entschädigung von CHF 2'839.80 (inkl. Auslagen und MWST). Diese erscheint mit Blick auf den vorgegebenen Tarifrahmen und unter Berücksichtigung der gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG massgeblichen Kriterien als deut- lich überhöht. Für das Verfassen (inkl. Studium der Beschwerde) der mit Deckblatt und Grussformel knapp zehnseitigen Stellungnahme und die Kenntnisnahme vom Schriftenwechsel erweist sich ein Honorar bzw. eine Entschädigung von maximal CHF 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angezeigt. Der in der Sache gebotene Zeitaufwand ist mit Blick auf den Verfahrensgegenstand sehr tief. Die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses sind klar unterdurchschnittlich. Die Beschuldigten 1 bis 3 verzichteten, teilweise mit Verweis auf die Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft, auf eine Stellungnahme. Vor diesem Hintergrund er- scheint eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) pro Be- schuldigter als angemessen. Die Entschädigungen werden aus der Staatskasse ent- richtet. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Der Beschwerdeführer wird im Beschwerdeverfahren lediglich als Strafkläger zugelas- sen. 2. Das sinngemässe Wiederherstellungsgesuch wird abgewiesen. 3. Das mit persönlicher Eingabe gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Wechsel der unentgeltlichen Verbeiständung im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 4. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 5. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2’000.00, werden vom Kan- ton Bern getragen. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt J.________, wird am Ende des Verfahrens festgesetzt. Eine Rückzah- lungspflicht des Beschwerdeführers entfällt. 7. Dem Beschuldigten 1 wird eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 8. Dem Beschuldigten 2 wird eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 9. Dem Beschuldigten 3 wird eine Entschädigung von CHF 250.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 10. Dem Beschuldigten 4 wird eine Entschädigung von CHF 1’300.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 11. Zu eröffnen: - dem Strafkläger/Beschwerdeführer, a.v.d. Rechtsanwalt J.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 2, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 3, v.d. Rechtsanwalt F.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten 4, v.d. Rechtsanwalt Dr. H.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin K.________ (mit den Akten – per Einschreiben) 10 Bern, 21. Mai 2024 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Lienhard Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung ge- stellt. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in die- sen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfän- gers als zugestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 11