17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b PKV reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 9.4 Der private Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt B.________, macht für das Beschwerdeverfahren einen Aufwand von CHF 900.00 (inkl. Auslagen von 3% und 8.1% MWST) geltend. Die Honorarforderung gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Der Beschuldigten ist für die Aufwendungen von Rechtsanwalt B._____