StGB, evtl. Verleumdung gemäss Art. 174 StGB sowie evtl. unlauterer Wettbewerb gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG) zu beurteilen, wobei die Beschuldigte obsiegt. Folglich hat der Beschwerdeführer für die Entschädigung des Rechtsanwalts der Beschuldigten aufzukommen. 9.3 Die Höhe der Entschädigung des anwaltlichen Aufwands in Verfahren vor den kantonalen Gerichten richtet sich nach dem Kantonalen Anwaltsgesetz (KAG; BSG 168.11) und der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811). Gemäss Art. 41 Abs. 2 KAG besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst.