2 StGB straflos sind. Die Bezeichnung des Beschwerdeführers als Besitzer der Liegenschaft ist zwar in rechtlicher Hinsicht unzutreffend. Wie hiervor dargelegt (E. 7.3), durfte die 10 Beschuldigte gestützt auf die Gesamtumstände indes den Schluss ziehen, dass er faktisch über die Liegenschaft verfügt. Demnach ist auch keine Strafbarkeit wegen Verleumdung gemäss Art. 174 StGB zu bejahen und es ist festzuhalten, dass auch keine wettbewerbsrelevante Unrichtigkeit gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG vorliegt.