hiervor) zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist. Die Äusserung «Kompliziert ist die Situation in der Tat, und dem Unternehmer steht das Wasser mittlerweile bis zum Hals» stellt keine Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB dar. Betreffend die weiteren Äusserungen der Beschuldigten im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) handelt es sich zwar um Ehrverletzungen, jedoch gelingt der Beschuldigten der Wahrheitsbeweis, wonach die Äusserungen gemäss Art. 173 Ziff. 2 StGB straflos sind.