Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und im Einklang mit der Begründung der Staatsanwaltschaft war die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen. Weitere Gründe, weshalb der Wahrheitsbeweis nicht gelungen sein soll, legt der Beschwerdeführer nicht dar und sind der Beschwerdekammer auch nicht ersichtlich. 7.4 Die Beschwerdekammer gelangt mit Verweis auf die vorangehenden Erwägungen (E. 7 ff. hiervor) zum Schluss, dass die Verfahrenseinstellung durch die Staatsanwaltschaft zu Recht erfolgt ist.