Die Verwendung des Begriffs Besitzer im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) stellt keine ehrverletzende Tatsachenbehauptung dar, sondern eine lebensnahe Umschreibung der faktischen Stellung des Beschwerdeführers – welche sich aus den Gesamtumständen ergibt. Insgesamt kann somit dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt werden, dass es sich um eine unwahre Behauptung handelt. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers und im Einklang mit der Begründung der Staatsanwaltschaft war die Beschuldigte zum Wahrheitsbeweis zuzulassen.