Weiter ergibt sich aus seiner Eingabe vom 6. Februar 2024, dass er wegen möglicher Widerhandlungen gegen das kantonale Baugesetz zumindest mitbeschuldigt ist. Die Beschuldigte konnte aufgrund ihrer damaligen Informationslage zurecht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer faktisch über die besagte Liegenschaft verfügt, womit auch die Bezeichnung als Besitzer im allgemeinen Sprachgebrauch jedenfalls nicht unzutreffend erscheint. Die Verwendung des Begriffs Besitzer im Zeitungsartikel vom K._____