754 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR; SR. 220]). Zudem führte der Beschwerdeführer im Rahmen einer Einvernahme selbst aus, dass er innerhalb der Gesellschaft für die Baubelange zuständig sei. So habe er auch die Umnutzung betreffend die Liegenschaft betreut (Einvernahme des Beschwerdeführers vom 4. Juli 2023, Z. 91 f.). Weiter ergibt sich aus seiner Eingabe vom 6. Februar 2024, dass er wegen möglicher Widerhandlungen gegen das kantonale Baugesetz zumindest mitbeschuldigt ist.