Gemäss Grundbuchauszug ist die L.________ (AG) Eigentümerin der Liegenschaft. Aus dem Handelsregisterauszug ergibt sich, dass der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigtes Mitglied des Verwaltungsrates ist. Er ist somit allein zur Vertretung der Gesellschaft nach Aussen berechtigt und für die in diesem Zusammenhang vorgenommenen Handlungen unmittelbar verantwortlich (Art. 754 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR;