Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Begriffe Eigentum und Besitz im Laienverständnis des Öfteren vermischt werden. Das Argument der Generalstaatsanwaltschaft, dass der Beschwerdeführer im gesamten Artikel nicht als Eigentümer – sondern lediglich als Besitzer – bezeichnet werde, überzeugt demnach nicht abschliessend. Zuzustimmen ist jedoch sowohl der Staatsanwaltschaft als auch der Generalstaatsanwaltschaft, dass die Beschuldigte den Schluss ziehen durfte, dass der Beschwerdeführer verantwortlich und somit faktisch Besitzer der besagten Liegenschaft ist. Gemäss Grundbuchauszug ist die L._____