9 7.3 Die Staatsanwaltschaft hat die übrigen Äusserungen in Einklang mit dem Beschwerdeführer als ehrrührig qualifiziert. Dieser ist jedoch der Ansicht, der Beschuldigten misslinge der Wahrheitsbeweis, dass der Beschwerdeführer der Eigentümer der besagten Liegenschaft sei. Es ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass die Begriffe Eigentum und Besitz im Laienverständnis des Öfteren vermischt werden.