Äusserungen, die sich lediglich eigenen, jemanden in anderer Hinsicht, so zum Beispiel als Berufs- oder Geschäftsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art. 173 ff. StGB (Urteile des Bundesgerichts 7B_542/2023 vom 30. Mai 2024 E. 2.2.2, mit weiteren Hinweisen, sowie 7B_97/2023 vom 12. November 2024 E. 2.2).