StGB) auf den menschlich-sittlichen Bereich. Geschützt wird der Ruf, ein ehrbarer Mensch zu sein – das heisst, sich so zu benehmen, wie sich nach allgemeiner Anschauung ein charakterlich integrer Mensch zu verhalten pflegt (BGE 145 IV 463 E. 4.2.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_1046/2021 vom 2. August 2022 E. 3.2.2, je mit Hinweisen). Äusserungen, die sich lediglich eigenen, jemanden in anderer Hinsicht, so zum Beispiel als Berufs- oder Geschäftsmann in der gesellschaftlichen Geltung herabzusetzen, sind nicht ehrverletzend im Sinne von Art.