1 StGB ist daher nicht ersichtlich. 7.2 Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich weiter ausführt, seine geschäftliche Ehre sei durch die Äusserung verletzt worden und das Bundesgericht habe seine Haltung diesbezüglich relativiert und die Möglichkeit der Mitbeeinträchtigung der sittlichen Ehre bejaht, kann ihm nicht gefolgt werden. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung beschränkt sich der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte (Art. 173 ff. StGB) auf den menschlich-sittlichen Bereich.