_ (Publikationsdatum)). Mit diesem Hintergrund wird für den Durchschnittslesenden erkennbar, dass die Metapher «das Wasser steht bis zum Hals» nicht auf eine finanzielle Notlage oder Insolvenz verweist, sondern auf die zunehmende Belastung durch die Vielzahl der laufenden Verfahren. Die Wendung wird somit offensichtlich nicht im Sinne einer persönlichkeitsverletzenden oder ehrverletzenden Tatsachenbehauptung verwendet. Eine strafrechtlich relevante Ehrverletzung gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB ist daher nicht ersichtlich.