Wie die Staatsanwaltschaft und die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend ausführen, ist bei der Beurteilung des Vorliegens einer Ehrverletzung nicht auf die isolierte Äusserung, sondern auf deren Einbettung in den Gesamtzusammenhang des Artikels abzustellen. Unmittelbar auf die streitige Äusserung folgt der Satz: «Über die Jahre wurden es mehr und mehr Verfahren, aktuell laufen deren acht gegen ihn.» (vgl. Artikel der J.________ (Zeitung) vom K.________ (Publikationsdatum)).