7. Die Beschwerdekammer gelangt – wie nachfolgend dargelegt – zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft das Strafverfahren gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB, evtl. Verleumdung gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB sowie evtl. unlauteren Wettbewerbs gemäss Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.Vm. Art. 23 Abs. 1 UWG zu Recht eingestellt hat. Vorab kann auf die Erwägungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden.