174 StGB). Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, d.h. hält der Täter die Aussage bloss für möglicherweise unrichtig, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 24 181 vom 5. Dezember 2024 E. 7.1.2 mit Verweis auf RIKLIN, a.a.O., N. 7 zu Art. 174 StGB). 6.4 Gemäss Art. 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG; SR 241) macht sich schuldig, wer vorsätzlich unlauteren Wettbewerb nach Art. 3 UWG begeht. Diese Norm stellt ein Äusserungs- bzw. Verbreitungsdelikt dar.