Eine Verbreitung wahrer Tatsachen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts grundsätzlich durch den Informationsauftrag der Presse gedeckt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_742/2019 vom 7. September 2020 E. 4.1 zu Art. 28 ZGB). In einer demokratischen Gesellschaft muss es den Medien möglich sein, ihre Wächterfunktion wahrzunehmen, also Fragen von öffentlichem Interesse aufzugreifen, publik zu machen und kritisch auf den Grund zu gehen (Urteil des Bundesgerichts 2C_664/2010 vom 6. April 2011 E. 2.2). 6.3 Gemäss Art.