Der Beschuldigte ist gemäss Art. 173 Ziff. 3 StGB nicht zum Entlastungsbeweis zugelassen und strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung der öffentlichen Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen. Der Wahrheitsbeweis ist erbracht, wenn alle wesentlichen Punkte der Äusserung bewiesen sind; verhältnismässig unbedeutende Übertreibungen werden nicht geahndet (BGE 71 IV 188; Urteile des Bundesgerichts 6B_683/2016 vom 14. März 2017 E. 1.7; 6B_877/2018 vom 16. Januar 2019 E. 2.2; 6B_440/2019 vom 18. November 2020 E. 4.1 [nicht publ.