6 sichtlich dessen, weshalb die Beschuldigte diesen Schluss habe ziehen dürfen. Sie sei entsprechend zum Entlastungsbeweis zuzulassen und die Staatsanwaltschaft komme ausführlich und zutreffend begründet zum Schluss, dass die Beschuldigte den Wahrheitsbeweis habe erbringen können. Demnach habe sie sich nicht der üblen Nachrede bzw. der Verleumdung strafbar gemacht. Die Beschwerde sei abzuweisen.