Entsprechend seien die unwahren Handlungen an die Adresse des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs relevant. Insbesondere die Ausführungen, mit welchen der Beschwerdeführer als finanziell insolvent dargestellt werde, wiesen herabsetzende bzw. wettbewerbsschädigende Inhalte auf. 5.2 Die Generalstaatsanwaltschaft hält dem entgegen, dass gemäss ständiger Rechtsprechung der strafrechtliche Schutz der Ehrverletzungsdelikte nach Art. 173 ff. StGB auf den menschlich-sittlichen Bereich beschränkt sei.