Sie verkenne, dass neben natürlichen auch juristische Personen existierten und der Beschwerdeführer nicht mit einer Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden könne. Der Beschuldigten wäre es zudem ein Leichtes gewesen, die Eigentumsverhältnisse abzuklären, zumal Grundbuchauszüge zumindest betreffend die Angabe der Eigentümerschaft öffentlich eingesehen werden könnten. Entsprechend seien die unwahren Handlungen an die Adresse des Beschwerdeführers auch unter dem Gesichtspunkt des unlauteren Wettbewerbs relevant.