Demnach obliege der Beschuldigten sehr wohl die Beweislast betreffend die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft an der H.________(Strasse) in F.________(Ort). Es sei davon auszugehen, dass wenn der Beschuldigten zum Zeitpunkt des Verfassens des Zeitungsartikels die von ihr ins Recht gelegten Urteile vorgelegen hätten und sie diese gelesen hätte, der Bericht zwingend mit anderem Inhalt verfasst worden wäre. Sie verkenne, dass neben natürlichen auch juristische Personen existierten und der Beschwerdeführer nicht mit einer Aktiengesellschaft gleichgesetzt werden könne.