Es stelle sich die Frage, wie lange er kooperiere, bis er allenfalls zum nächsten Schlag gegen die Behörden aushole. Die Staatsanwaltschaft verkenne, dass die Unwahrheit der behaupteten Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft mit sich bringe, dass die ehrverletzenden Äusserungen im Zeitungsartikel direkt zum Nachteil des Beschwerdeführers erfolgten. Demnach obliege der Beschuldigten sehr wohl die Beweislast betreffend die Eigentumsverhältnisse der Liegenschaft an der H.________(Strasse) in F.________(Ort).