5 der Inhalt der Wahrheit entspreche. Es sei unzutreffend, dass der Beschwerdeführer die Bezeichnung seiner Person als Eigentümer der betreffenden Liegenschaft (anstelle der L.________ (AG)) als ehrrührig qualifiziere. Vielmehr werde durch die Äusserungen im Zeitungsartikel das Bild vermittelt, dass er für die darin vorgeworfenen Geschehnisse bzw. geschilderten Ereignisse verantwortlich sei.