Entsprechend seien die Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich relevant, wenn sie zugleich die Geltung der betroffenen Person als ehrbarer Mensch treffen könnten. Dass der Beschwerdeführer mit der genannten Äusserung als finanziell insolvent dargestellt werde, sei sehr wohl ehrverletzend. Die restlichen angezeigten Äusserungen seien richtigerweise als Ehrverletzungen qualifiziert worden. Jedoch sei, entgegen der Ansicht der Staatsanwaltschaft, der Wahrheitsbeweis klarerweise misslungen.