Eine Beschränkung des Ehrenschutzes auf den rein menschlich-sittlichen Bereich gehe aus dem Gesetz nicht hervor. Bei Eingriffen in die gesellschaftliche Ehre bestehe nicht selten insofern ein Konnex zur sittlichen Ehre, als auch ein «Schatten auf die Geltung als ehrbarer Mensch» fallen könne. Entsprechend seien die Vorwürfe bezüglich der gesellschaftlichen Ehre nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung strafrechtlich relevant, wenn sie zugleich die Geltung der betroffenen Person als ehrbarer Mensch treffen könnten.