Art. 3 Abs. 1 Bst. a UWG gemacht worden wären, wird vom Privatkläger nicht konkret behauptet und ist auch nicht ersichtlich. Im Fazit liegt damit kein strafbarer unlauterer Wettbewerb i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG vor.