19 f. ausgeführt, ist es aber zutreffend, dass der Privatkläger hierfür die Verantwortung trägt. Der Umstand, dass der Privatkläger nicht Besitzer der Liegenschaft, sondern innerhalb der Eigentümergesellschaft die für die baulichen Belange und die Umnutzung der Liegenschaft verantwortliche Person ist, stellt im Gesamtzusammenhang des gegenständlichen Zeitungsartikels gesehen keine wettbewerbsrelevante Unrichtigkeit dar. Dass im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) irreführende Angaben oder unnötig verletzende Äusserungen i.S.v. Art. 3 Abs. 1 Bst.