Bereits unter Ziff. 14 wurde erläutert, dass ein Durchschnittsleser aus der Bezeichnung des Privatklägers als Besitzers im Wesentlichen einzig die Erkenntnis zieht, dass der Privatkläger für die widerrechtliche Umnutzung sowie die zahlreichen Verfahren und die Komplikationen mit den Behörden verantwortlich ist. Wie unter Ziff. 19 f. ausgeführt, ist es aber zutreffend, dass der Privatkläger hierfür die Verantwortung trägt.