23 Abs. 1 UWG einzig die Angabe in Frage, dass der Privatkläger Besitzer der Liegenschaft an der H.________(Strasse) sei. Wie bereits erläutert wurde, entspricht diese Äusserung zwar nicht den formellrechtlichen Tatsachen hinsichtlich der dinglichen Berechtigung des Privatklägers an der Liegenschaft, doch vermag diese Ungenauigkeit auch unter dem Gesichtspunkt des UWG kein strafbares Verhalten begründen. Bereits unter Ziff.