4.4 Zuletzt äussert sie sich betreffend den Tatbestand des unlauteren Wettbewerbs wie folgt (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziffer 24): […] Wie bereits unter Ziff. 18 ff. erläutert, entsprechen die Ausführungen der Beschuldigten im Zeitungsartikel vom K.________ (Publikationsdatum) ganz überwiegend der Wahrheit. Als unrichtige Äusserung käme dementsprechend auch unter dem Tatbestand von Art. 3 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 Abs. 1 UWG einzig die Angabe in Frage, dass der Privatkläger Besitzer der Liegenschaft an der H.________(Strasse) sei.