Ihre Behauptungen stützen sich auf Feststellungen rechtskräftiger Entscheide von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche den jeweiligen Sachverhalt von Amtes wegen untersucht haben (vgl. Art. 18 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]; Art. 6 StPO). Dass der Privatkläger als Besitzer der Liegenschaft und nicht als innerhalb der Eigentümerin L.________ (AG) für die widerrechtliche Umnutzung und die diversen Verfahren verantwortliche Person bezeichnet wurde, ist eine unbedeutende Ungenauigkeit und vermag den von der Beschuldigten erbrachten Wahrheitsbeweis nach den vorstehenden Erwägungen nicht scheitern lassen.