4.3 Die Staatsanwaltschaft lässt die Beschuldigte jedoch zum Wahrheitsbeweis zu und gelangt zu folgendem Schluss (vgl. Begründung der Einstellungsverfügung vom 9. September 2024, Ziffer 21): Folglich ist festzuhalten, dass die Beschuldigte bzgl. der vom Privatkläger als ehrverletzend gerügten Aussagen aus dem Zeitungsartikel [vom] K.________ (Publikationsdatum) den Wahrheitsbeweis insgesamt erbringen konnte. Ihre Behauptungen stützen sich auf Feststellungen rechtskräftiger Entscheide von Verwaltungs- und Gerichtsbehörden, welche den jeweiligen Sachverhalt von Amtes wegen untersucht haben (vgl. Art.