Die Ausführungen der Beschuldigten sind damit keine reine Kritik an den fachlichen Fähigkeiten oder Rechtskenntnissen des Privatklägers, sondern gehen in die Aussage über, dass es ihm an Gesetzestreue fehlt und er querulatorisches Verhalten zeigt. Dass sich die zitierten Ausschnitte nicht unmittelbar nebeneinander befinden, mindert zwar die Intensität der negativen Aussagen über den Privatkläger zu einem gewissen Masse, vermag aber ihren Charakter nicht grundlegend ändern. Auch aus dem Kontext der Aussagen lässt sich nichts Anderes ableiten. Die zuvor erwähnten Äusserungen im Zeitungsartikel vom K.___